60-Tage-Regelung (Nichtrückkehr an den Wohnsitz)

Wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Kalenderjahres an mehr als 60 Tagen auf Grund seiner Arbeitsausübung nicht an den Wohnsitz zurückkehrt, wird grundsätzlich die volle Quellensteuer einbehalten. Für Teilzeitverhältnisse u. dergl. erfolgt eine entsprechende Kürzung der Tage.

Einkünfte i.S. des Artikels 15a Abs. 2 des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland-Schweiz sowie des Verhandlungsprotokolls vom 18.12.1991 sind grundsätzlich von der deutschen Einkommensteuer befreit. Um in Deutschland diese Befreiung zu erhalten, muss der Grenzgänger dem Wohnsitzfinanzamt eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die Nichtrückkehr an mehr als 60 Tagen (Formular Gre-3) vorlegen.

Als Nichtrückkehrtage gelten nur Arbeitstage, die im persönlichen Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers vereinbart sind. Samstage, Sonn- und Feiertage können nur ausnahmsweise zu den maßgeblichen Arbeitstagen zählen. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Arbeitgeber die Arbeit an diesen Tagen ausschließlich anordnet und für diese Tätigkeit Freizeitausgleich oder Bezahlung gewährt.


Eine Nichtrückkehr an den deutschen Wohnort wird dann berücksichtigt wenn besipielsweise:

  • Die Straßenentfernung zwischen Wohnort und Arbeitsort mehr als 100 km beträgt - oder
  • der Arbeitsweg länger als 1,5 Stunden dauert;
  • Für den Arbeitnehmer eine Wohnsitzpflicht in der Schweiz besteht;
  • Wenn der Arbeitgeber die Wohn- und Übernachtungskosten des Arbeitnehmers trägt;
  • Eintägige Geschäftsreisen in Drittstaaten zählen stets zu den Nichtrückkehrtagen.


Zu diesem Thema sollten Sie unbedingt eine Beratung eines Steuerspezialisten wahrnehmen.

 


Bitte beachten Sie, dass der Grenzgänger-Versicherungsservice nicht steuerlich beratend tätig ist. Für eine vollständige und individuelle Beratung zu diesem Thema, wenden Sie sich bitte an einen spezialisierten Steuerberater bzw. eine spezialisierte Lohnsteuerhilfe.

 

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