ALV (Arbeitslosenversicherung)

Die Arbeitslosenversicherung (ALV) ist obligatorisch. Sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer teilen sich die Prämienzahlung. Die Höhe des Beitragssatzes richtet sich nach dem Jahreslohn.

Im Falle von Arbeitslosigkeit wendet sich der Grenzgänger an die Agentur für Arbeit in Deutschland. (www.arbeitsagentur.de)

BEITRAGSZAHLUNG IN DER SCHWEIZ – LEISTUNG AUS DEUTSCHLAND

Die ausländischen Versicherungs- und Beschäftigungszeiten sind der deutschen Agentur für Arbeit grundsätzlich mit einem Formular (PD U1) nachzuweisen. Dieses erhält der Grenzgänger von der zuständigen ausländischen Stelle.

Individuelle Informationen erhalten Sie bei der Arbeitslosenversicherung in der Schweiz oder der Agentur für Arbeit in Deutschland.

Der Grenzgänger ist verpflichtet, sich mindestens 3 Monate vor der eintretenden Arbeitslosigkeit persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden, spätestens jedoch 3 Tage nach Kenntnisnahme der zu erwartenden Arbeitslosigkeit.

Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich unter anderem nach dem durchschnittlichen Arbeitseinkommen des Jahres vor Eintritt der Arbeitslosigkeit.

Ob und in welcher Höhe Arbeitslosengeld (ALG I) bezahlt wird, hängt auch von den zurückgelegten Versicherungszeiten ab.

Durch ein Abkommen ist geregelt, dass der Arbeitslosengeldanspruch für Grenzgänger mit Wohnort im Heimatstaat (Deutschland) die versicherungspflichtigen unselbstständigen Beschäftigungszeiten (Anwartschaft und Anspruchsdauer) so berücksichtigt werden, als wären sie im Inland zurückgelegt worden.

Das Arbeitslosengeld wird für Kalendertage berechnet und geleistet, wobei ein voller Kalendermonat 30 Tagen entspricht.

Es gilt zu beachten, dass die Beiträge zwar aufgrund des oft hohen Gehaltes in der Schweiz entrichtet werden, beim Erhalt des Arbeitslosengeldes allerdings die deutsche Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt wird.

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