BVG (Pensionskasse)

Die 2. Säule des Schweizer Rentensystems umfasst die berufliche Vorsorge, welche den Lebensstandard im Rentenalter, bei Invalidität und im Todesfall über das in der 1. Säule vorgesehene Existenzminimum hinaus sichern soll.

Alle Arbeitnehmer, die AHV und IV versichert sind und mindestens 22.050 CHF jährlich verdienen (Stand 2023), sind auch obligatorisch in der beruflichen Vorsorge pflichtversichert.

Für den Abschluss der beruflichen Vorsorge ist der Arbeitgeber verantwortlich. Dieser ist dazu verpflichtet mindestens 50 % der Prämien aufzubringen.

Da das BVG Minimalvorschriften hat, muss der obligatorische Teil deshalb von allen Pensionskassen erfüllt werden. Dieser obligatorische Teil sieht einen versicherten Jahreslohn zwischen 25.725 CHF und 88.200 CHF vor (Stand 2023).

DIE 2. SÄULE DES SCHWEIZER RENTEN-SYSTEMS UND IHRE INDIVIDUALITÄT

Gemeinsam mit der 1. Säule soll die 2. Säule als berufliche Vorsorge dafür sorgen, dass ein Leben im Alter, bei Invalidität oder im Todesfall auch über das Existenzminimum hinaus möglich ist. Durch die individuelle Wahl der Pensionskasse durch Ihren Arbeitgeber ist zwar eine Mindestverzinsung gesetzlich vorgeschrieben, welche Gesamtrendite Ihre Pensionskasse jedoch erwirtschaftet, erfahren Sie in einem jährlichen Kontostand, der Ihnen zugesandt wird.

Die Lohnanteile, die unter oder über dem obligatorisch versicherten Lohn liegen, können als überobligatorischer Teil trotzdem versichert werden.

Dies hängt von der Vorsorgeeinrichtung ab, welcher Ihr Arbeitgeber angehört. Eine genaue Berechnung Ihrer BVG-Abzüge ist deshalb im Vorfeld nicht möglich. Fragen Sie dazu Ihren Arbeitgeber.

Der Beitragssatz für den obligatorisch versicherten Lohn ist nach Alter und Geschlecht unterschiedlich. Es sind mit (Arbeitgeber/Arbeitnehmer) 7 bis 18 % Beitragssatz (Altersgutschrift) zu rechnen.


Zusätzlich sind z. B. Beiträge für Risikoleistungen bei Tod oder Invalidität zu entrichten. Diese sind je nach Vorsorgeeinrichtung und Alter unterschiedlich hoch. Anders als in der 1. Säule gilt für die 2. Säule das sogenannte Kapitaldeckungsverfahren.

Das bedeutet, dass die Beitragszahlungen für den Arbeitnehmer individuell angespart und mindestens mit den gesetzlich vorgeschriebenen 1,00 % (Stand 2023) verzinst werden.

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