Elterngeld für Grenzgänger
Wenn ein Baby auf die Welt kommt, ist das schon Freude genug. Jedoch muss sich jemand um das Kind kümmern, bis es alt genug für eine Betreuung, etwa in einer Kindertagesstätte, ist.
Da dies bei einer vollen Berufstätigkeit nicht möglich ist, man aber nicht auf das Gehalt verzichten kann, kann man das sogenannte Elterngeld beantragen: Dieses steht den Eltern gemeinsam insgesamt bis zu 14 Monate zu, wenn sich beide an der Betreuung beteiligen. Ein Elternteil kann mindestens zwei und höchstens zwölf Monate für sich in Anspruch nehmen.
Bei Grenzgängern gilt ähnlich wie bei dem Kindergeld zu unterscheiden, wo und ob beide Elternteile berufstätig sind. Das Elterngeld wird erst seit dem 01.01.2009 nach Änderungen in der Gesetzgebung auch an Grenzgänger ausbezahlt.
Dazu einige Beispiele:
In diesem Fall besteht Anspruch auf Elterngeld in Deutschland.
In diesem Fall hätte die schweizerische Familienleistung Vorrang. In der Schweiz existiert jedoch kein Anspruch auf Elterngeld. Deshalb besteht Anspruch auf Elterngeld in Deutschland.
Bis Ende 2008 gingen Grenzgänger leer aus. Seit 01.01.2009 gab es allerdings weitreichende Neuerungen beim Elterngeld, welche vor allem Grenzgänger in die Schweiz oder andere EU-Staaten betreffen. (Deutschland wohnen, Ausland arbeiten).
Seit dem 01.01.2009 besteht in diesem Fall ein Anspruch auf Elterngeld in Deutschland.
In diesem Fall kommt es darauf an, ob das andere Elternteil in Deutschland lebt und ebenfalls ein Sorgerecht für das Kind besitzt.
Seit dem 01.01.2009 hat der alleinerziehende Grenzgänger Anspruch auf Elterngeld in Deutschland.
Zuständig für die Gewährung des Elterngeldes ist in Baden-Württemberg die Landeskreditbank Baden-Württemberg (www.l-bank.de).
Bitte beachten Sie, dass der Grenzgänger-Versicherungsservice nicht steuerlich beratend tätig ist. Für eine vollständige und individuelle Beratung zu diesem Thema, wenden Sie sich bitte an einen spezialisierten Steuerberater bzw. eine spezialisierte Lohnsteuerhilfe.