Kurzübersicht der Lohnabzüge als Grenzgänger in der Schweiz
Ihre Lohnabzüge als Grenzgänger in der Schweiz
Mit welchen Abzügen muss man als Grenzgänger eigentlich rechnen?
So einfach die Frage klingen mag, so individuell sind die Antworten.
Mit den Lohnabzügen und der Quellensteuer ist es noch nicht getan. Die deutsche Einkommensteuer sowie die Krankenversicherung stehen ebenso auf der Soll-Seite.
Wir zeigen Ihnen was abgezogen wird und worum es sich bei den Kürzeln auf dem Lohnzettel überhaupt handelt.
ONLINE-RECHNER
FÜR GRENZGÄNGER
IHRE ABZÜGE UND WEITEREN KOSTEN KURZ ERKLÄRT
Die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invaliditätsversicherung sowie die Erwerbsersatzordnung bilden die 1. Säule im Schweizer Rentensystem.
Der Beitragssatz für die erste Säule beträgt im Jahr 2023 zusammen 10,6%. Dieser Beitragssatz wird jeweils hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen und automatisch vom Bruttolohn einbehalten.
Die AHV ist staatlich geführt und somit obligatorisch. Das bedeutet, dass ihr auch jeder Grenzgänger unterstellt ist.
Die 2. Säule des Schweizer Rentensystems umfasst die berufliche Vorsorge, welche den Lebensstandard im Rentenalter, bei Invalidität und im Todesfall über das in der 1. Säule vorgesehene Existenzminimum hinaus sichern soll.
Durch die individuelle Wahl der Pensionskasse durch Ihren Arbeitgeber ist zwar eine Mindestverzinsung gesetzlich vorgeschrieben, welche Gesamtrendite Ihre Pensionskasse jedoch erwirtschaftet, erfahren Sie in einem jährlichen Kontostand, der Ihnen zugesandt wird.
Der Beitragssatz für den obligatorisch versicherten Lohn ist nach Alter und Geschlecht unterschiedlich. Es sind mit (Arbeitgeber/Arbeitnehmer) 7 bis 18 % Beitragssatz (Altersgutschrift) zu rechnen.
Grundsätzlich sind alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer obligatorisch gegen Unfälle und Berufskrankheiten versichert. Die Unfallversicherung (UVG) deckt Schäden, die entstehen, wenn der Versicherte verunfallt oder beruflich erkrankt.
Arbeitnehmer, die mehr als 8 Stunden in der Woche arbeiten, sind zudem obligatorisch über eine Nichtberufsunfall-Versicherung (NBU) versichert, um auch Freizeitunfälle inklusive Arbeitsweg abzusichern. Die Prämien zur UVG/NBU – und somit auch die Abzüge auf Ihrem Lohnausweis – sind unterschiedlich hoch, da diese abhängig von Berufs-gruppen und mit den dadurch unterschiedlichen Risiken verbunden sind. In der Regel bewegen sich die Beitragssätze zwischen 1 und 3 %.
Die Arbeitslosenversicherung (ALV) ist obligatorisch. Sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer teilen sich die Prämienzahlung.
Durch ein Abkommen ist geregelt, dass der Arbeitslosengeldanspruch für Grenzgänger mit Wohnort im Heimatstaat (Deutschland) die versicherungspflichtigen unselbstständigen Beschäftigungszeiten (Anwartschaft und Anspruchsdauer) so berücksichtigt werden, als wären sie im Inland zurückgelegt worden. Es gilt zu beachten, dass die Beiträge zwar aufgrund des oft hohen Gehaltes in der Schweiz entrichtet werden, beim Erhalt des Arbeitslosengeldes allerdings die deutsche Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt wird.
Anders als in Deutschland besteht für den Arbeitgeber in der Schweiz keine Pflicht zur 6-wöchigen Lohnfortzahlung aufgrund Krankheit. In der Praxis ist es heute so, dass viele Arbeitgeber für ihre Lohnfortzahlungspflicht freiwillig oder aufgrund des Gesamtarbeitsvertrages eine (Kollektiv-)Krankentagegeldversicherung abschließen. Dies ist möglich, sofern die Leistungen für den Arbeitnehmer als mindestens gleichwertig einzustufen sind.
In der Regel beinhaltet die Lohnfortzahlung durch eine Krankentagegeldversicherung eine Absicherung des Lohnes von 80-100 % und wird für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit bis maximal 2 Jahre erstattet. Der Beitragssatz liegt für den Arbeitnehmer in der Regel bei ca. 1 % des Bruttolohnes. In manchen Fällen übernimmt dies der Arbeitgeber.
Die Besteuerung des Grenzgängers ist durch das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA Deutschland-Schweiz) geregelt.
Der Grenzgänger zahlt seine Steuern grundsätzlich in Deutschland. Allerdings behält der Schweizer Arbeitgeber vom Bruttolohn eine Grenzgängerabgabe, die sogenannte Quellensteuer, ein. Die Quellensteuer beträgt 4,5 % und wird der deutschen Einkommensteuer angerechnet. Eine Doppelbesteuerung findet somit also nicht statt, die Steuerlast wird, vereinfacht ausgedrückt, quasi auf beide Länder aufgeteilt.
WEITERE ABZÜGE UND KOSTEN
Aufgrund des Wohnsitzes in Deutschland wird der Grenzgänger als unbeschränkt steuerpflichtig angesehen und hat somit für jedes Kalenderjahr eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Die vierteljährliche Vorauszahlung der deutschen Einkommensteuer wird auf Grundlage des Lohnes, der Werbungskosten, Krankenversicherungsbeiträge, Fahrtkosten etc. errechnet und dem Grenzgänger in Form eines Vorauszahlungsbescheids zugestellt. Der Umrechnungskurs für ein Kalenderjahr wird jährlich (nachträglich) von der Finanzverwaltung festgelegt, was in manchen Fällen zu hohen Nachzahlungen führen kann, sollten Vorauszahlungsbescheide noch mit einem älteren Umrechnungskurs ausgestellt und nicht aktualisiert worden sein.
Nach dem Krankenversicherungsgesetz der Schweiz (KVG) ist eine reine Krankenpflegeversicherung für Arbeitnehmer obligatorisch. Man muss also zumindest eine Grundversicherung abschließen, die grundlegende Leistungen abdeckt. Diese Versicherungspflicht wird – anders als in Deutschland – nicht automatisch über den Arbeitgeber abgewickelt, sondern der Grenzgänger muss sich selbst um seinen Versicherungsschutz kümmern. Ebenso beteiligt sich der Arbeitgeber nicht an den zu entrichtenden Beiträgen. Diese muss der Grenzgänger komplett selbst tragen. Der Grenzgänger hat aktuell (2023) bis zu 3 Möglichkeiten, sich zu versichern.
Grenzänger-Konzept-360° - Die All-In-One-Lösung
Sie erhalten mit dem Grenzgänger-Konzept 360° folgende Informationen:
Nettolohnberechnung:
Ihre Lohnabzüge
in der Schweiz
Nettolohnberechnung:
Ihre Abzüge in Deutschland
(Einkommensteuer)
Vorschläge zur
Krankenversicherung
inkl. Steuervorteil
3. Säule:
Steuern sparen als
Grenzgänger