Quellensteuer (CH)

Die Besteuerung des Grenzgängers ist durch das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA Deutschland-Schweiz) geregelt.

Grenzgänger ist, wer in Deutschland ansässig ist, den Arbeitsort in der Schweiz hat und regelmäßig an den deutschen Wohnsitz zurückkehrt.

Der Grenzgänger zahlt seine Steuern grundsätzlich in Deutschland. Allerdings behält der Schweizer Arbeitgeber vom Bruttolohn eine Grenzgängerabgabe, die sogenannte Quellensteuer, ein.

Die Quellensteuer beträgt 4,5 % und wird der deutschen Einkommensteuer angerechnet. Eine Doppelbesteuerung findet somit also nicht statt, die Steuerlast wird, vereinfacht ausgedrückt, quasi auf beide Länder aufgeteilt.

Es gilt dringend darauf zu achten, dass gleich zu Beginn der Tätigkeit die sogenannte Ansässigkeitsbescheinigung beim Arbeitgeber abgegeben wird.

OHNE ANSÄSSIGKEITSBESCHEINIGUNG
GILT DIE VOLLE NATIONALE
QUELLENSTEUER

Die Quellensteuer i. H. v. 4,5 % wird nur dann in dieser Höhe abgezogen, sofern eine Ansässigkeitsbescheinigung beim Arbeitgeber vorliegt. Diese Bescheinigung stellt das deutsche Wohnsitzfinanzamt aus. Es wird dringend geraten, diese zu Beginn der Tätigkeit bereits an den Arbeitgeber auszuhändigen. Andernfalls muss dieser die volle nationale Quellensteuer vom Lohn einbehalten.

Diese Bescheinigung (Anlage Gre-1) wird vom deutschen Wohnsitzfinanzamt ausgestellt und bestätigt, dass der Grenzgänger seinen Wohnsitz auch tatsächlich in Deutschland hat.

Liegt diese Bescheinigung nicht vor, muss der Arbeitgeber die volle nationale Quellensteuer vom Gehalt abziehen.

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