Bilaterales Grenzgängermodell (EU-EFTA) mit S072/S1 (E106)
Behandlung in der Schweiz und in Deutschland durch das Formular S072/S1 (E106)
Mit dem EU-EFTA-Tarif, dem gesetzlichen Grenzgängermodell, profitieren Sie als Grenzgänger von der Wahlfreiheit beim Behandlungsort. Sie entscheiden selbst, ob Sie sich in der Schweiz oder in Deutschland über das Formular S072/S1 (E106) behandeln lassen.
Zudem ist der EU-EFTA besonders für Familien interessant und günstig. Das Rückkehrrecht in die deutsche gesetzliche Krankenkasse bleibt bewahrt und gibt somit Planungssicherheit.
Wir bieten Ihnen auch im neuen Jahr 2025, die günstigste EU/EFTA Prämie in Höhe von 216,70 CHF im Monat an (EU/EFTA Prämie CH/D 2025 ab 26 Jahre). Rückkehrrecht in die deutsche gesetzliche Krankenkasse inklusive.
VORTEILE DES GRENZGÄNGERMODELL CH/D
- Günstige Beiträge
- Beitrag nicht Einkommensabhängig
- Behandlungen in der CH und in D möglich
- Optimal für Familien
- Rückkehrrecht in die GKV
IHR PERSÖNLICHER BEITRAG
Für nichterwerbstätige Familienangehörige, wählen Sie bitte Mit Unfalldeckung.
PRIVATE ZUSATZBAUSTEINE ZUM
GRENZGÄNGERMODELL EU/EFTA
Mit ausgesuchten privaten Zusatzbausteinen aus Deutschland können Sie Lücken schließen und Ihren Versicherungsschutz erweitern.
- Baustein Pflegetagegeld
- Baustein Zahnersatz & Zahnprophylaxe
- Baustein Ambulant
- Baustein Stationäre Wahlleistungen
- Baustein Unfall-Invalidität
Wie funktioniert das Grenzgängermodell EU/EFTA?
Sie erhalten von der Schweizer Krankenkasse einen Versicherungsschein und eine Chip-Karte für Behandlungen in der Schweiz.
Das System S072/S1 (E106)
Die Schweizer Krankenkasse sendet das Formular S072/S1 (E106) an eine deutsche gesetzliche Krankenkasse (GKV) Ihrer Wahl.
Die GKV tritt als "aushelfende Stelle" für Behandlungen in Deutschland ein. Erstattet werden Leistungen nach dem Sachleistungsprinzip.
Sie erhalten von der GKV ebenfalls eine Chip-Karte für Behandlungen in Deutschland.
Die Beitragszahlung
Sie erhalten Somit 2 Chip-Karten, sind in beiden Ländern versichert, richten den Beitrag aber ausschließlich an die Schweizer Krankenkasse.
Beiträge an die deutsche Aushilfskasse werden nicht entrichtet.
Die versicherten Leistungen
Sie können als Grenzgänger selber entscheiden, ob Sie sich in der Schweiz oder in Deutschland behandeln lassen. Die versicherten Leistungen sind nach dem jeweiligen Krankenversicherungsgesetz geregelt.
Selbstbehalte, Eigenanteile und Zuzahlungen in der Schweiz
Wenn Sie sich in der Schweiz behandeln lassen, haben Sie einen festen Eigenanteil (Franchise) i. H. v. 300 CHF pro Jahr. (Bei Kindern 0 CHF)
Ist die Franchise erreicht, zahlen Sie zusätzlich 10 % der Kosten, welche die Franchise übersteigen, als Selbstbehalt. Der Selbstbehalt ist pro Jahr auf maximal 700 CHF begrenzt. (Bei Kindern maximal 350 CHF pro Jahr)
Zusätzlich zahlen Sie 15 CHF pro Tag bei einem Spitalaufenthalt. (Ausgenommen bsp. Kinder bis 18 Jahre)
Selbstbehalte, Eigenanteile und Zuzahlungen in Deutschland
Für Behandlungen in Deutschland haben Sie feste Eigenbeteiligungen.
Diese sind z. B. :
Arznei- und Verbandmittel: 10% der Kosten (mind. 5 Euro, höchstens 10 Euro).
Heilmittel: 10% der Kosten des Mittels zuzüglich 10 Euro je Verordnung.
Hilfsmittel: 10% für jedes Mittel (mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro).
Krankenhaus: 10 Euro pro Kalendertag (maximal 28 Tage pro Kalenderjahr).
Zahnersatz: Hohe Eigenanteile für Zahnersatz (Implantate, Kronen, Brücken)
Leistungseinschränkungen im Grenzgängermodell EU/EFTA
Die Behandlungen in Deutschland werden nach dem sogenannten Sachleistungsprinzip abgerechnet, welches medizinisch notwendige Behandlungen nach dem Leistungskatalog des Sozialgesetzbuch 5 (SGB V) vorsieht.
Mehrleistungen (Satzungsleistungen) welche die Krankenkassen im Rahmen Ihres gesetzlich eingeräumten Ermessungsspielraumes selbst gestalten können, stehen für Sie als Grenzgänger nur selten, bis nicht zur Verfügung. Fragen Sie bei Ihrer deutschen Krankenkasse einfach nach, welche Satzungsleistungen nicht übernommen werden.
Informieren Sie sich über private Zusatzversicherungen in Deutschland, welche ergänzende Leistungen zum gesetzlichen Schutz in der Schweiz und in Deutschland bieten. [mehr Informationen]
Achtung!
Geldleistungen (Pflegegeld) werden normalerweise an Angehörige ausbezahlt, die zu Hause die Pflege übernehmen.
Ein Grenzgänger versichert im EU/EFTA-Tarif, erhält keine Geldleistungen, solange er Versicherungspflichtig in der Schweiz ist.
Eine zusätzliche Absicherung halten wir deshalb für zwingend notwendig. [mehr Informationen]