Bilaterales Grenzgängermodell (EU-EFTA) mit S072/S1 (E106)

Behandlung in der Schweiz und in Deutschland durch das Formular S072/S1 (E106)

Mit dem EU-EFTA-Tarif, dem gesetzlichen Grenzgängermodell,  profitieren Sie als Grenzgänger von der Wahlfreiheit beim Behandlungsort. Sie entscheiden selbst, ob Sie sich in der Schweiz oder in Deutschland über das Formular S072/S1 (E106) behandeln lassen.

Zudem ist der EU-EFTA besonders für Familien interessant und günstig. Das Rückkehrrecht in die deutsche gesetzliche Krankenkasse bleibt bewahrt und gibt somit Planungssicherheit.

Wir bieten Ihnen auch im neuen Jahr 2024, eine günstige EU/EFTA Prämie in Höhe von 219,50 CHF im Monat an (EU/EFTA Prämie CH/D 2024 ab 26 Jahre). Rückkehrrecht in die deutsche gesetzliche Krankenkasse inklusive.

VORTEILE DES GRENZGÄNGERMODELL CH/D

  • Günstige Beiträge
  • Beitrag nicht Einkommensabhängig
  • Behandlungen in der CH und in D möglich
  • Optimal für Familien
  • Rückkehrrecht in die GKV

IHR PERSÖNLICHER BEITRAG

Freie Arztwahl schweizweit und Deckung über Formular S072/S1 (E106) in Deutschland
Monatlicher Beitrag
Grenzgänger die mindestens 8 Stunden pro Woche bei einem Arbeitgeber angestellt sind, sind obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert.

Für nichterwerbstätige Familienangehörige, wählen Sie bitte Mit Unfalldeckung.

DAS VIDEO ZUM GRENZGÄNGERMODELL

Erfahren Sie in knapp 4 Minuten alles über
das Grenzgängermodell EU/EFTA.









Dauer: 3:28 Minuten

PRIVATE ZUSATZBAUSTEINE ZUM
GRENZGÄNGERMODELL EU/EFTA

Mit ausgesuchten privaten Zusatzbausteinen aus Deutschland können Sie Lücken schließen und Ihren Versicherungsschutz erweitern.

  • Baustein Pflegetagegeld
  • Baustein Zahnersatz & Zahnprophylaxe
  • Baustein Ambulant
  • Baustein Stationäre Wahlleistungen
  • Baustein Unfall-Invalidität

Wie funktioniert das Grenzgängermodell EU/EFTA?

Sie erhalten von der Schweizer Krankenkasse einen Versicherungsschein und eine Chip-Karte für Behandlungen in der Schweiz.



Das System S072/S1 (E106)

Die Schweizer Krankenkasse sendet das Formular S072/S1 (E106) an eine deutsche gesetzliche Krankenkasse (GKV) Ihrer Wahl.

Die GKV tritt als "aushelfende Stelle" für Behandlungen in Deutschland ein. Erstattet werden Leistungen nach dem Sachleistungsprinzip.

Sie erhalten von der GKV ebenfalls eine Chip-Karte für Behandlungen in Deutschland.

Die Beitragszahlung

Sie erhalten Somit 2 Chip-Karten, sind in beiden Ländern versichert, richten den Beitrag aber ausschließlich an die Schweizer Krankenkasse.

Beiträge an die deutsche Aushilfskasse werden nicht entrichtet.

Die versicherten Leistungen

Sie können als Grenzgänger selber entscheiden, ob Sie sich in der Schweiz oder in Deutschland behandeln lassen. Die versicherten Leistungen sind nach dem jeweiligen Krankenversicherungsgesetz geregelt.

Ambulante Leistungen in der Schweiz

Sie erhalten bei ambulanten Behandlungen Leistungen nach den Bestimmungen des Schweizer Krankenversicherungsgesetz (KVG)

  • · Behandlungen durch dipl. Arzt/Ärztin, Chiropraktor/-in
  • · Behandlung durch Chiropraktor/-in
  • · Gesetzlich anerkannte Therapien und ärztliche Verordnungen

Ambulante Leistungen in Deutschland

Bei ambulanten Behandlungen erhalten Sie mit der deutschen Chip-Karte (Sach)leistungen
nach dem Sozialgesetzbuch 5 (SGB V).

Stationäre Leistungen in der Schweiz

Bei stationären Behandlungen erhalten Sie Leistungen nach den Bestimmungen des Schweizer KVG.

Versichert sind Spitäler laut Spitalliste des Arbeitskantons.

Stationäre Leistungen in Deutschland

Bei stationären Behandlungen erhalten Sie mit der deutschen Chip-Karte (Sach)leistungen
nach dem Sozialgesetzbuch 5 (SGB V).

Zahnärztliche Leistungen in der Schweiz

Das Schweizer KVG kennt keine mit Deutschland vergleichbaren zahnärztlichen Leistungen
und ist somit nicht Bestandteil des Versicherungsschutzes.

Zahnärztliche Leistungen in Deutschland

Bei zahnärztlichen Behandlungen erhalten Sie mit der deutschen Chip-Karte (Sach)leistungen
nach dem Sozialgesetzbuch 5 (SGB V).

Beim Zahnarzt können teilweise hohe Eigenanteile für Zahnersatz (Implantate, Kronen, Brücken), Prophylaxe, Wurzelbehandlungen etc. entstehen

Beachten Sie dazu die Bausteine Zahnersatz und Zahnprophylaxe. [weitere Informationen]

Selbstbehalte, Eigenanteile und Zuzahlungen in der Schweiz

Wenn Sie sich in der Schweiz behandeln lassen, haben Sie einen festen Eigenanteil (Franchise) i. H. v. 300 CHF pro Jahr. (Bei Kindern 0 CHF)

Ist die Franchise erreicht, zahlen Sie zusätzlich 10 % der Kosten, welche die Franchise übersteigen, als Selbstbehalt. Der Selbstbehalt ist pro Jahr auf maximal 700 CHF begrenzt. (Bei Kindern maximal 350 CHF pro Jahr)

Zusätzlich zahlen Sie 15 CHF pro Tag bei einem Spitalaufenthalt. (Ausgenommen bsp. Kinder bis 18 Jahre)

Selbstbehalte, Eigenanteile und Zuzahlungen in Deutschland

Für Behandlungen in Deutschland haben Sie feste Eigenbeteiligungen.

Diese sind z. B. :

Arznei- und Verbandmittel: 10% der Kosten (mind. 5 Euro, höchstens 10 Euro).

Heil­mittel: 10% der Kosten des Mittels zuzüg­lich 10 Euro je Verord­nung.

Hilfs­mittel: 10% für jedes Mittel (mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro).

Kran­ken­haus: 10 Euro pro Kalen­dertag (maximal 28 Tage pro Kalen­der­jahr).

Zahnersatz: Hohe Eigenanteile für Zahnersatz (Implantate, Kronen, Brücken)



Leistungseinschränkungen im Grenzgängermodell EU/EFTA

Die Behandlungen in Deutschland werden nach dem sogenannten Sachleistungsprinzip abgerechnet, welches medizinisch notwendige Behandlungen nach dem Leistungskatalog des Sozialgesetzbuch 5 (SGB V) vorsieht.

Mehrleistungen (Satzungsleistungen) welche die Krankenkassen im Rahmen Ihres gesetzlich eingeräumten Ermessungsspielraumes selbst gestalten können, stehen für Sie als Grenzgänger nur selten, bis nicht zur Verfügung. Fragen Sie bei Ihrer deutschen Krankenkasse einfach nach, welche Satzungsleistungen nicht übernommen werden.


Informieren Sie sich über private Zusatzversicherungen in Deutschland, welche ergänzende Leistungen zum gesetzlichen Schutz in der Schweiz und in Deutschland bieten. [mehr Informationen]

Achtung!

Geldleistungen (Pflegegeld) werden normalerweise an Angehörige ausbezahlt, die zu Hause die Pflege übernehmen.
Ein Grenzgänger versichert im EU/EFTA-Tarif, erhält keine Geldleistungen, solange er Versicherungspflichtig in der Schweiz ist.

Eine zusätzliche Absicherung halten wir deshalb für zwingend notwendig. [mehr Informationen]

 

Ihr persönliches Angebot

Fordern Sie Ihr persönliches Angebot an und erhalten Sie dazu umfassende Informationen rund um das Thema Arbeiten in der Schweiz.