Krankenversicherung – Die 3 Varianten
Als Grenzgänger haben Sie das Privileg aus 3 verschiedenen Varianten wählen zu können.
Nach dem Krankenversicherungsgesetz der Schweiz (KVG) ist eine Krankenpflegeversicherung für Arbeitnehmer in der Schweiz obligatorisch. Man muss also zumindest eine Grundversicherung abschließen, die grundlegende Leistungen abdeckt.
Die Versicherungspflicht wird – anders als in Deutschland – nicht automatisch über den Arbeitgeber abgewickelt, sondern der Grenzgänger muss sich selbst um seinen Versicherungsschutz kümmern. Ebenso beteiligt sich der Arbeitgeber nicht an den zu entrichtenden Beiträgen. Diese muss der Grenzgänger komplett selbst tragen.
Der Grenzgänger hat innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Beschäftigungsbeginn die Möglichkeit, sich von der (Schweizer) Versicherungspflicht befreien zu lassen. Hierfür ist der Nachweis über einen gleichwertigen Krankenversicherungs- bzw. Pflegeversicherungsschutz, der mindestens den Leistungen der Grundversicherung des KVG entspricht und sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz gilt, erforderlich.
Die Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgt schriftlich bei den jeweiligen kantonalen Amtsstellen in der Schweiz. Gerne sind wir Ihnen beim Ausfüllen der Formulare behilflich bzw. lassen Ihnen entsprechende Bestätigungen zukommen. Gemeinsam analysieren wir Ihre aktuelle Situation und empfehlen Ihnen den für Sie passenden Versicherungsschutz.
VARIANTE 1 - GESETZLICHE KRANKENKASSE DEUTSCHLAND
VARIANTE 2 - SCHWEIZER PFLICHTKASSE NACH EU/EFTA
VARIANTE 3 - PRIVATE KRANKENVERSICHERUNG DEUTSCHLAND
FRAGEN UND ANTWORTEN:
Nach dem Krankenversicherungsgesetz der Schweiz (KVG) ist eine Krankenpflegeversicherung für Arbeitnehmer in der Schweiz obligatorisch. Sie müssen also zumindest eine Grundversicherung abschließen, die grundlegende Leistungen abdeckt. Es besteht somit Versicherungspflicht.
Ja. Sie als Grenzgänger und auch Ihre nichterwerbstätigen Familienangehörigen haben innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Beschäftigungsbeginn die Möglichkeit, sich von der (Schweizer) Versicherungspflicht befreien zu lassen. Hierfür ist der Nachweis über einen gleichwertigen Krankenversicherungs- bzw. Pflegeversicherungsschutz erforderlich, der mindestens den Leistungen der Grundversicherung des KVG entspricht und sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz gilt. Die Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgt schriftlich bei den jeweiligen kantonalen Amtsstellen in der Schweiz. Die Befreiung ist mit Variante 1 (Deutsche gesetzliche Krankenversicherung) und mit Variante 3 (Private Krankenversicherung Deutschland) möglich.
Nein. Die Versicherungspflicht wird – anders als in Deutschland – nicht automatisch über den Arbeitgeber abgewickelt, sondern Sie müssen sich selbst um Ihren Versicherungsschutz kümmern. Ebenso beteiligt sich Ihr Arbeitgeber nicht an den zu entrichtenden Beiträgen. Diese müssen Sie komplett selbst tragen.
- Leistungswünsche, Selbstbehalt und Beitrag
- Eintrittsalter
- Einkommen (Familieneinkommen)
- Familienstand und Familienplanung
- Gesundheitszustand
- Zukunftsplanung (Wohnort, berufliche Zielsetzung etc.)
Nein. Sie sind als Grenzgänger versicherungspflichtig. Diese Pflicht wird – anders als in Deutschland – nicht automatisch über den Arbeitgeber abgewickelt. Ebenso beteiligt sich der Arbeitgeber nicht an den zu entrichtenden Beiträgen. Diese muss der Grenzgänger komplett selbst tragen.
Ja. Mit dem „Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen“ (Bürgerentlastungsgesetz) haben sich seit 2010 die Abzugsmöglichkeiten bei der Einkommensteuer für Vorsorgeaufwendungen verbessert. So können die Beiträge zur gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung steuerlich berücksichtigt werden, die ein entsprechendes Leistungsniveau absichern. Maßgeblich dafür ist der Leistungsumfang der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Sie können sowohl der EU-EFTA Basistarif, als auch einen großen Teil der Privaten Krankenversicherung Deutschland (PKV) von der Steuer absetzen. Die Beiträge reduzieren das zu versteuernde Einkommen und somit die Steuerlast. Sprechen Sie uns an, wir berechnen Ihnen gerne Ihren Steuervorteil.
Ein klares Nein. Als Versicherungsagentur mit ausgewiesener Expertise für Grenzgänger und Aufenthalter helfen wir Ihnen nicht nur beim Beantragen der Krankenversicherung, sondern auch bei der Ab- oder Ummeldung Ihrer aktuellen Versicherung. Gleiches gilt für eine eventuelle Befreiung von der Versicherungspflicht oder von sonstigen Behördengängen. Wir wissen, was zu tun ist und was nicht. Ihr persönlicher Ansprechpartner hilft bei allen Formalitäten und hat viele wertvolle Tipps für Sie als Grenzgänger parat. Vertrauen Sie uns, denn wir leben Grenzgänger, Tag für Tag.